Der Unterschied einzelner Lohnsteuerklassen
Wie wird die Lohnsteuer veranlagt?
Grundsätzlich unterliegt jeder deutsche Bürger der Einkommensteuerpflicht. Das deutsche Einkommensteuerrecht sieht vor, dass das Einkommen an seiner „Quelle“ besteuert wird, so auch die Lohneinkünfte eines jeden Arbeitnehmers. Zur Abführung der Lohnsteuer ist der Arbeitgeber des Lohnsteuerpflichtigen im Rahmen des Gehaltszahlungslaufs verpflichtet. Für die Bemessung des Lohnsteuerabzugs (Lohnsteuervorauszahlung) durch den Arbeitgeber wird jeder Arbeitnehmer durch das Finanzamt, an dessen Ort er seinen Wohnsitz angemeldet hat, einer bestimmten Lohnsteuerklasse zugeordnet.
Welche Bedeutung hat die Lohnsteuerklasse für den Steuerpflichtigen?
Die Einteilung des Steuerpflichtigen zu einer Lohnsteuerklasse wird im Wesentlichen durch seinen Familienstand sowie die Anzahl seiner Beschäftigungsverhältnisse vorbestimmt; allerdings haben Verheiratete bzw. in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Lebende in gewissen Grenzen Entscheidungsspielräume in der Wahl ihrer Steuerklasse und damit in der Gestaltung der Höhe und Verteilung ihres monatlich überwiesenen und somit unmittelbar verfügbaren Nettogehaltseinkommens (sofern beide berufstätig sind).
Die Lohnsteuerklasse bestimmt lediglich die Höhe der durch den Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuervorauszahlung, indem bestimmte steuerpolitisch „förderungswürdige Tatbestände“ bereits im Gehaltszahlungszeitpunkt nettogehaltserhöhend berücksichtigt werden. Die tatsächliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers wird jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der so genannten Einkommensteuerveranlagung (Lohn-/Einkommensteuerjahresausgleich) festgestellt. Eine zu hoch bemessene Lohnsteuervorauszahlung führt dann zu einer Einkommensteuerrückerstattung durch das Finanzamt an den Arbeitnehmer; analog löst eine zu niedrig bemessene Lohnsteuervorauszahlung eine entsprechende Nachzahlungspflicht des steuerpflichtigen Arbeitnehmers aus.
Wichtig wird die in der Vergangenheit gewählte Lohnsteuerklasse aber dann, wenn der Arbeitnehmer zum Begünstigten bestimmter Lohnersatzleistungen wie Mutterschafts- bzw. Elterngeld, Unterhalt, (Versorgungs-)Krankengeld, Invalidengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld wird, da die Höhe dieser Zahlungen nicht von der tatsächlichen Steuerschuld, sondern von der Höhe des zuletzt erhaltenen Nettogehalts des Begünstigten abhängig gemacht wird.
Lohnsteuerklassen Übersicht
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt sechs Lohnsteuerklassen und gibt die Struktur der Lohnsteuerklassen Übersicht vor (§ 38b EStG).
Lohnsteuerklasse I
Der Lohnsteuerklasse I werden alle Arbeitnehmer (und damit auch alle steuerlichen Freibeträge für Ledige) zugeordnet, die steuerlich einzeln veranlagt werden, d.h. die
• ledig sind
• geschieden sind
• verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben
• verheiratet sind, deren Ehegatte aber im Ausland lebt
• verwitwet sind ab dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehegatten, und damit keinen Anspruch mehr auf Steuerklasse III haben.
Lohnsteuerklasse II
Die Lohnsteuerklasse II können Arbeitnehmer beantragen, die Steuerklasse I erfüllen und in deren Haushalt ein erziehungspflichtiges Kind (für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderfreibetrag und/oder ein Freibetrag für Betreuungs-/Erziehungs-/Ausbildungsbedarf oder Kindergeld zusteht) lebt, ohne dass eine weitere erwachsene Person an diesem Wohnsitz gemeldet ist. Ebenso können Verwitwete mit mindestens einem Kind diese Lohnsteuerklasse ab dem Monat, der auf den Monat des Todes des Ehegatten folgt, beantragen. Mit dieser Lohnsteuerklasse kann der Vorteil des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geltend gemacht werden.
Lohnsteuerklasse III
Die Lohnsteuerklasse III gilt grundsätzlich für verheiratete Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen der Lohnsteuerklasse I erfüllen bzw. bei denen ein Ehepartner keinen Arbeitslohn bezieht oder bei denen ein Ehepartner (Besserverdiener) Arbeitslohn bezieht, der andere (Geringverdiener) jedoch in Steuerklasse V eingruppiert ist. Ihr sind weitgehend alle steuerlichen Freibeträge für Verheiratete zugeordnet. Gleichermaßen wird die Lohnsteuerklasse III bei Verwitweten bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres weitergeführt.
Lohnsteuerklasse IV
Die Lohnsteuerklasse IV wird von verheirateten Arbeitnehmern gewählt, wenn beide nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten mit Wohnsitz im Inland einen ungefähr gleich hohen Arbeitslohn beziehen. Diesem Konzept folgend werden dieser Lohnsteuerklasse alle steuerlichen Freibeträge für Verheiratete grundsätzlich hälftig zugerechnet. (Wird ein Ehegatte in die Lohnsteuerklasse V eingruppiert, gilt dies zwingend auch für den anderen Ehegatten.)
Lohnsteuerklasse V
Die Lohnsteuerklasse V ergibt sich zwangsläufig für den Ehegatten, wenn der andere Ehegatte bereits in Lohnsteuerklasse III eingruppiert wurde. Da dieser Lohnsteuerklasse quasi keine steuerlichen Freibeträge zugerechnet werden, eignet sich diese Lohnsteuerklasse nur für Ehegatten mit geringem Einkommen, die die Freibeträge der Steuerklasse IV nicht übersteigen, oder für Ehegatten mit vorübergehender Tätigkeit.
Lohnsteuerklasse VI
Die Lohnsteuerklasse VI erhält der Arbeitnehmer, der gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezieht bzw. zwangsweise wenn er die Vorlage einer Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber versäumt hat. Da hier außer dem Altersentlastungsbetrag keine Freibeträge berücksichtigt werden, führt diese zur maximalen Bemessung der Lohnsteuervorauszahlung.